Das sollten Sie als Bewerber/in in der Zeitarbeit wissen:
Behördliche Erlaubnis
Jedes Zeitarbeitsunternehmen benötigt eine behördliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Die entsprechende Urkunde hängt oftmals in den Geschäftsräumen aus oder kann auf Verlangen eingesehen werden.
Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband
Ein verlässliches Qualitätsmerkmal in der Zeitarbeit ist die Mitgliedschaft eines Unternehmens im Arbeitgeberverband. Die Mitglieder des Arbeitgeberverbandes sind selbstverständlich im Besitz der behördlichen Erlaubnis und kümmern sich um die Arbeitssicherheit ihrer Mitarbeiter.
Ordnungsgemäße Betriebsorganisation
Die behördliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung bescheinigt unter anderem das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Betriebsorganisation. Diese wird sich Ihnen in der Regel schon rein optisch darstellen. Ordentliche Geschäftsräume und angemessene Umgangsformen sind selbstverständliche Visitenkarten bei Zeitarbeitsunternehmen.
Merkblatt der Bundesanstalt für Arbeit
Das Zeitarbeitsunternehmen ist verpflichtet, Ihnen bei Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages ein Merkblatt der Bundesanstalt für Arbeit über den wesentlichen Inhalt des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes auszuhändigen, auf Wunsch auch in Ihrer Muttersprache.
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen, die die Pflichten Ihres Arbeitgebers und auch Ihre Pflichten beschreiben.
Reguläre Arbeitsverhältnisse
Reguläre Arbeitsverhältnisse in der Zeitarbeit sind selbstverständlich. In der Regel werden unbefristete Vollzeitarbeitsverhältnisse vereinbart, aber auch befristete Verträge sind möglich. Das Zeitarbeitsunternehmen übernimmt alle üblichen Arbeitgeberpflichten (Lohnzahlung, Abführung von Steuern und Sozialabgaben, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub usw.). Seit dem 1.1.2004 arbeiten die meisten Zeitarbeitsunternehmen mit tariflichen Regelungen. Es gilt das allgemeine Arbeitsrecht einschließlich des gesamten Arbeitsschutzrechtes (z. B. Kündigungsschutz-, Mutterschutz-, Erziehungsgeldgesetz). Sollte das Zeitarbeitsunternehmen einmal keinen Einsatz für Sie bei einem Kundenunternehmen haben, so erhalten Sie gleichwohl Ihre im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung.
Weitere Infos finden Sie z.B. auf den Seiten der folgenden Arbeitgeberverbände: iGZ, INZ und AMP.